Im Alltag eines Bundesrichters ist bisweilen auch Platz für Kurioses. Seit Ende Juni musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob ein golden verpackter Schokoladenbär mit einem Goldbären verwechselt werden könnte. Weil man bei Haribo eben diese Befürchtung hegte, war der Süßwarenhersteller gegen den Konkurrenten Lindt vor Gericht gezogen. Jetzt hat das BGH die Klage abgewiesen.
BGH sieht keine Verwechslungsgefahr
Haribo argumentierte, Lindts goldener Bär würde die eigene Marke aufweichen und unterfütterte diesen Vorwurf mit zwei Umfragen, die 2012 und 2014 durchgeführt wurden. Dabei ordneten 2012 noch 89 Prozent der Befragten den Goldbären Haribo zu, während es zwei Jahre später nur noch 74,6 Prozent waren. Gleichzeitig verwies man auf die Ähnlichkeit des Maskottchens auf der Süßigkeitenverpackung Haribos mit dem Produkt des Schweizer Schokoladenherstellers, die sich nicht nur in der Farbe, sondern auch bei der roten Schleife um den Hals gleichen.
Die Richter ließen sich davon allerdings nicht überzeugen und sahen keinen Grund, Lindt den Vertrieb des seit 2011 im Handel befindlichen Schokoladenbären zu verbieten. Damit dürfen auch weiterhin beide Varianten des goldenen Bären in den Regalen stehen.
Kein klares Urteil der Vorinstanzen
Dass der Rechtsstreit diesen Ausgang nehmen würde, war längst nicht so sicher, wie es scheinen mag, da die Vorinstanzen abwechselnd im Sinne von Haribo und von Lindt entschieden hatten. Da beide Seiten mit den früheren Urteilssprüchen nicht zufrieden waren und in Revision gingen, mussten nun die Bundesrichter als höchste Instanz entscheiden.