Im Streit um Frauenparkplätze im oberbayerischen Eichstätt hat sich die Stadt heute mit dem Kläger geeinigt. Stein des Anstoßes war ein städtischer Parkplatz, auf dem die Kommune nach der Vergewaltigung einer Frau spezielle Frauenparkplätze ausgewiesen hatte – gut beleuchtet und nicht so abgelegen. Die Schilder zeigen dabei ein „P“ auf blauem Untergrund und den Satz „Nur für Frauen“. Ein 26-Jähriger aus dem Rheinland fühlte sich bei einem Besuch in Eichstätt dadurch diskriminiert und hatte die Stadt verklagt.
1. Gericht: Formulierung „Nur für Frauen“ irreführend
2. StVO kennt keine Schilder für Frauenparkplätze
Gericht: Formulierung „Nur für Frauen“ irreführend
Urteil |
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In der heutigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München rügte das Gericht die Formulierung „Nur für Frauen“ auf den Schildern, woraus jeder „rechtschaffene Bürger“ ableiten müsse, dass es strafbar sei, auf diesen Parkplätzen zu parken, wenn man keine Frau ist. Die Stadt habe zwar im Vorfeld schon darauf hingewiesen, dass auch Männer dort parken können, ohne mit einer Strafe rechnen zu müssen. Dies ginge aber aus den Schildern nicht hervor. Eine mögliche Alternative seien daher weiße Schilder und die Ergänzung des Satzes um das Wort „Bitte“, damit der Empfehlungscharakter deutlich werde. Mit diesem Vorschlag zeigten sich beide Seiten einverstanden, wodurch das Verfahren einvernehmlich beendet wurde. Die Stadt will nun innerhalb eines Monats die bisherigen Schilder durch neue ersetzen.
StVO kennt keine Schilder für Frauenparkplätze
„Es ist ein Sieg für die Frauenparkplätze“, zeigte sich Verwaltungsdirektor Bittl im Anschluss zufrieden. Wichtig sei, dass die Frauenparkplätze grundsätzlich bestehen bleiben dürften. In der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrsschilder für Frauenparkplätze nicht vorgesehen, daher dürfen Ordnungsamt oder Polizei auf öffentlichen Parkplätzen auch keine Strafe aussprechen, wenn ein Mann sein Fahrzeug auf einem eigentlich für Frauen reservierten Parkplatz abstellt. Es handelt sich lediglich um einen moralischen Ansatz, diese in der Regel gut beleuchteten Flächen nahe bei den Ausgängen den Frauen zu überlassen. Anders sieht dies bei privat bewirtschafteten Parkplätzen oder Parkhäusern aus. Hier ist das Ausweisen von Frauenparkplätzen durchaus zulässig und kann bei Nichtbeachtung auch entsprechend durch den Betreiber sanktioniert werden.