Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Streit des Landes Bremen mit der Deutschen Fußball Liga (DFL) um die Kosten für zusätzliche Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen im Fußball keine endgültige Entscheidung getroffen. Stattdessen verwies das Gericht den Fall zurück an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen. Wie der Vorsitzende Richter Wolfgang Bier erklärte, sehe das Gericht die Gebühr generell aber als verfassungskonform an.
1. Bremen schickte Rechnung über 415.000 Euro an DFL
2. Innensenator Mäurer: Gericht hat Rechtsgeschichte geschrieben
Bremen schickte Rechnung über 415.000 Euro an DFL
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war das Nordderby zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV im April 2015. Damals hatte die Stadt einen Gebührenbescheid in Höhe von 415.000 Euro an die DFL geschickt, wogegen diese vor dem Verwaltungsgericht Bremen 2017 klagte und Recht bekam. In der Revision kassierte das Oberverwaltungsgericht Anfang Februar 2018 allerdings das Urteil (siehe auch Info-Box). Die DFL argumentierte seit Beginn der Auseinandersetzung, dass einzig der Staat für die Wahrung von Sicherheit und Ordnung verantwortlich sei und man zudem rund 1,3 Milliarden Euro Steuern und Abgaben pro Jahr zahle. Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) hielt dagegen, dass die Kosten für ein Unternehmen wie die DFL mit einem Milliarden-Umsatz problemlos zu stemmen seien.
Urteil des OVG Bremen vom 21. Februar 2018 |
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Das der heutigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Urteil des Oberverwaltungs-gerichts Bremen vom 21. Februar 2018 können Sie mit einem Klick auf "mehr dazu" einsehen (PDF). |
Innensenator Mäurer: Gericht hat Rechtsgeschichte geschrieben
Zufrieden zeigte sich indes Innensenator Mäurer: „Ich glaube, das Bundesverwaltungsgericht hat mit der heutigen Entscheidung Rechtsgeschichte geschrieben. Es ging um eine Grundsatzfrage, die lautete: Ist es zulässig, dass die Kosten der Polizeieinsätze teilweise der DFL in Rechnung gestellt werden. Und die Antwort heute war eindeutig: Ja, es ist zulässig.“ Das Oberverwaltungsgericht muss nun unter anderem noch die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides klären. Dazu gehört beispielsweise, inwieweit Kosten für „polizeiliche Maßnahmen gegen einzelne Störer“ herausgerechnet werden müssen. Hier bestehe ansonsten „die Gefahr der Doppelabrechnung“, so Richter Bier.