Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde der „Alternative für Deutschland“ (AfD) wegen der Kürzung ihrer Landesliste zur sächsischen Landtagswahl abgewiesen. Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, nahm man die Beschwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an und verwies sie an den sächsischen Verfassungsgerichtshof. Dieser wird morgen in der Sache verhandeln.
1. Kandidatenliste auf unterschiedlichen Parteitagen beschlossen
2. Urban: „Willkürentscheidungen des Wahlausschusses“
Kandidatenliste auf unterschiedlichen Parteitagen beschlossen
„Der Antrag war nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet“, schrieb das Gericht in seiner Mitteilung. So hätten erforderliche Unterlagen gefehlt. Zudem „unterbleibt eine Erörterung des Grundsatzes, dass subjektiver Wahlrechtsschutz bei Landtagswahlen durch die Länder gewährt wird.“ Der sächsische Landeswahlausschuss hatte am 5. Juli verfügt, dass die AfD bei der Landtagswahl am 1. September nur mit 18 Listenbewerbern antreten darf, obwohl die Partei insgesamt 61 Kandidaten aufgestellt hatte. Beanstandet wurde jedoch, dass die AfD diese auf zwei getrennten Parteientagen nominiert hatte.
++ Nichtbefassung ist für uns enttäuschend und nicht nachvollziehbar! ++
Das #Bundesverfassungsgericht hat sich nicht inhaltlich mit der #AfD-Beschwerde zur Listenstreichung beschäftigt und verweist auf das Sächsische Verfassungsgericht in Leipzig.#LtwSachsen #LtwSn pic.twitter.com/ioRaDNHBnG— Jörg Urban (@Joerg_UrbanAfD) 24. Juli 2019
Urban: „Willkürentscheidungen des Wahlausschusses“
Der sächsische AfD-Landeschef Jörg Urban nannte dann auch in einer ersten Stellungnahme die heutige Karlsruher Entscheidung „enttäuschend und nicht nachvollziehbar“. In anderen Bundesländern und auch auf Bundesebene sei der Rechtsweg gegen fragwürdige Entscheidungen der Wahlausschüsse möglich. „In Sachsen ist ein effektiver Rechtsschutz nicht vorgesehen. Auch Willkürentscheidungen des Wahlausschusses sind damit möglich“, sagte Urban in Dresden.