Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch „private Dienstleister“ für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, so das OLG in einer heute veröffentlichten Mitteilung (siehe Info-Box). Alle seit 2018 in der Stadt ausgestellten Verwarnungen sind damit hinfällig. Falschparker können jetzt sogar ihr Geld zurückfordern.
1. Betroffene können Verwarngelder zurückfordern
2. Auch andere hessische Kommunen setzen Hilfspolizisten ein
Betroffene können Verwarngelder zurückfordern
Geklagt hatte ein Mann, der 2018 einen Strafzettel wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot über 15 Euro erhalten hatte. Die Verwarnung hatte nach Angaben des Gerichts der Mitarbeiter einer privaten Firma ausgestellt, die vom Frankfurter Oberbürgermeister beauftragt worden war. Der Mitarbeiter trug eine aus Sicht der Richter irreführende Uniform mit der Aufschrift „Stadtpolizei“. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken zu ahnden, obliege jedoch ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei, so das Oberlandesgericht. Das staatliche Gewaltmonopol beziehe sich dabei sowohl auf den fließenden, wie auf den ruhenden Verkehr. Die Stadt hätte also ausschließlich Polizisten oder Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamts mit dem Ausstellen von Strafzetteln beauftragen dürfen. Laut OLG habe man so nach außen den „täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit“ aufgebaut, „um den Bürgern und Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“.
Beschluss OLG Frankfurt |
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Auch andere hessische Kommunen setzen Hilfspolizisten ein
Auch für andere Kommunen in Hessen hat das Urteil Signalwirkung, da nach Angaben des hessischen Innenministeriums viele Städte in dem Bundesland Leiharbeiter für die Verkehrsüberwachung einsetzen. Dafür habe man diese zu Hilfspolizeibeamten bestellt. Die Leiharbeitskräfte trügen üblicherweise entsprechende Uniformen, allerdings gebe es in einigen Städten Ausnahmen. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist bundesweit das erste OLG, das sich mit der Frage der Zulässigkeit des Einsatzes privater Dienstleister im Bereich der Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs beschäftigt hat. An dem Urteil können sich nun auch andere Gerichte, die sich mit ähnlichen Verfahren befassen, orientieren. Nach Angaben einer Sprecherin des OLG ließ das Gericht eine Revision gegen die heutige Entscheidung nicht zu. Sie ist somit rechtskräftig.