Das soziale Netzwerk Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen sowie Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen gegen geltendes deutsches Verbraucherrecht. Dies hat das Landgericht Berlin jetzt nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) entschieden. Unter anderem darf Facebook seine Nutzer nicht mehr dazu zwingen, sich mit dem echten Namen anzumelden. Auch Einwilligungen zur Datennutzung, die der Anwender bei der Anmeldung abgeben muss, sind nach dem Spruch der Berliner Richter teilweise unwirksam.
1. Facebook-App: Ortungsdienst standardmäßig aktiviert
2. vzbv und Facebook legen Revision ein
Facebook-App: Ortungsdienst standardmäßig aktiviert
Personenbezogene Daten dürfen in Deutschland nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen erhoben und verarbeitet werden. Zuvor muss ein Anbieter den Nutzer klar und verständlich über die Art, den Umfang sowie den Zweck der Datennutzung informieren. Diese Anforderungen sah der vzbv bei Facebook nicht erfüllt, weshalb man das Unternehmen verklagte. „Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren“, sagte Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.
Urteil |
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Als unzulässig stufte das Landgericht Berlin auch mehrere Klauseln der Facebook-Datenschutzbestimmungen ein. Dazu gehören vorformulierte Einwilligungserklären, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer für werbliche Zwecke nutzen und die Daten in die USA weiterleiten durfte ebenso wie ein „Klarnamen-Zwang“, bei dem sich Teilnehmer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Das Telemediengesetz schreibe jedoch vor, dass Anbieter von Online-Diensten auch eine anonymisierte Teilnahme ermöglichen müssten, beispielsweise unter Einsatz eines Pseudonyms, so Dünkel. Nach Ansicht des Landgerichts sei der Zwang zur Verwendung von Klarnamen schon deshalb unzulässig, weil Nutzer dann versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.
vzbv und Facebook legen Revision ein
Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv hingegen mit seiner Forderung, die Werbung Facebook sei kostenlos untersagen zu lassen. Verbraucher zahlten die Nutzung zwar nicht in Euro, dafür aber mit ihren Daten, führte Dünkel aus. Das Berliner Landgericht schloss sich dieser Auffassung nicht an und stufte die Werbung als zulässig ein, da immaterielle Gegenleistungen nicht als Kosten anzusehen seien. Der vzbv hat bereits gegen diesen Teil des Urteils Revision vor dem Kammergericht Berlin angekündigt, auch Facebook hat seinerseits Berufung eingelegt. Eine Facebook-Sprecherin zeigte sich darüber hinaus erfreut, „dass das Gericht uns in einer Reihe von Aspekten zugestimmt hat.“ Facebook arbeite hart daran, dass die Richtlinien einfach und eindeutig zu verstehen seien und dass die Facebook-Dienste vollumfänglich im Einklang mit geltenden Gesetzten stünden.