Rund 43 Millionen Deutsche müssen in den kommenden Jahren ihren alten Führerschein gegen europaweit einheitliche Dokumente umtauschen. In seiner Sitzung am morgigen Freitag entscheidet der Bundesrat darüber, für wen welche Fristen gelten sollten. Diskutieren will man dabei einen Vorschlag, der für die einzelnen Geburts- und Ausstellungsjahre einen zeitlichen Stufenplan vorsieht, um das Umtauschprozedere zu entzerren. Ob das Gremium dieser Empfehlung folgen wird, ist offen.
1. Bis 2033 müssen alle alten Führerscheine umgetauscht sein
2. Verwarngeld in Höhe von zehn Euro droht
Bis 2033 müssen alle alten Führerscheine umgetauscht sein
Alte Führerscheine Umtauschfristen |
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Bei Führerscheinen, die vor dem 31.12.1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr maßgeblich. vor 1953: 19.01.2033 1953-1958: 19.01.2022 1959-1964: 19.01.2023 1965-1970: 19.01.2024 ab 1971: 19.01.2025 Bei Führerscheinen ab 01.01.1999 ist das Aus-stellungsjahr maßgeblich. 1999-2001: 19.01.2026 2002-2004: 19.01.2027 2005-2007: 19.01.2028 2008: 19.01.2029 2009: 19.01.2030 2010: 19.01.2031 2011: 19.01.2032 2012-18.01.2013: 19.01.2033 |
In einem ersten Schritt sollen die derzeit noch rund 15 Millionen in Umlauf befindlichen Papierführerscheine umgetauscht werden. Beginnen würde man dabei bei den Geburtsjahrgängen 1953 bis 1958, die ihren alten Führerschein bis spätestens 19. Januar 2022 umtauschen müssen. Als letzte in der Reihe der Papierführerscheininhaber haben die Jahrgänge ab 1971 bis zum 19. Januar 2025 Zeit, ihre alte Fahrerlaubnis umzutauschen. Danach kommen die Plastikführerscheine im Scheckkartenformat an die Reihe. Hier entscheidet nicht mehr das Geburts-, sondern das Ausstellungsdatum darüber, wann die Frist zum Umtausch abläuft. Führerscheine, die Autofahrer zwischen 1999 und 2001 erworben haben, sind dann bis 2026 umzutauschen, ehe 2033 die letzten Führerscheine mit Ausstellungsdatum bis zum 18. Januar 2013 eingezogen werden. Dies betrifft dann auch die ganz alten Führerscheine, die vor 1953 ausgestellt wurden. Die ausführlichen Daten können Sie der Info-Box entnehmen.
Verwarngeld in Höhe von zehn Euro droht
Den Antrag auf Umtausch des Führerscheins muss der Inhaber persönlich bei der zuständigen Führerscheinbehörde stellen. Die Kosten werden sich auf ca. 25 Euro belaufen. Inhaber grauer oder rosafarbener Führerscheine, die nicht mehr am Ausstellungsort der Fahrerlaubnis wohnen, müssen bei der Beantragung eines neuen Führerscheines zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der Behörde vorlegen, die die Fahrerlaubnis ursprünglich ausgestellt hat. Wer den Umtausch verweigert oder nach den jeweiligen Fristen noch mit einem alten Führerschein erwischt wird, riskiert ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro. Dabei begehe man jedoch keine Straftat, so der ADAC. Anders sehe dies bei LKW- und Bus-Führerscheinen aus.