Das soziale Netzwerk Facebook muss den Eltern eines verstorbenen Mädchens als Erben Zugang zu dem seit mehr als fünf Jahren gesperrten Account ihrer Tochter gewähren. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute letztinstanzlich entschieden. Es hob damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre mit Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte. Damit macht der BGH in einer Grundsatzentscheidung klar, dass auch ein Facebook-Konto vererbt werden kann.
1. Eltern erhoffen sich Aufklärung über Todesumstände
2. Nachlasskontakt oder Löschantrag zu Lebzeiten möglich
Eltern erhoffen sich Aufklärung über Todesumstände
Der vorsitzende Richter Ulrich Herrmann sagte bei der Urteilsverkündung, auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über. Somit bestehe kein Grund, bei digitalen Inhalten anders zu verfahren. Die Tochter habe zu Lebzeiten einen Nutzungsvertrag mit Facebook geschlossen, nun seien die Eltern als Erben in diesen Vertrag eingetreten. Durch Facebooks Bestimmungen sei ein Vererben des Vertrags nicht ausgeschlossen. Die Eltern erhoffen sich von den privaten Inhalten der Seite Aufschlüsse über die Todesumstände der 15-Jährigen. Das Mädchen war 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Ob es ein Unfall oder Suizid war, ist bis heute ungeklärt.
Urteil |
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Nachlasskontakt oder Löschantrag zu Lebzeiten möglich
Erwachsene Nutzer haben bei Facebook seit einigen Jahren die Möglichkeit, zu Lebzeiten einen sogenannten Nachlasskontakt zu benennen. Sobald das Profil nach dem Tod des Nutzers im „Gedenkzustand“ ist, kann es der Nachlasskontakt in gewissem Umfang verändern. So ist es beispielsweise möglich, das Profilbild zu ändern oder einen fixierten Beitrag auf der Seite zu erstellen, der z.B. Informationen zur Beerdigung enthält. Wer nach seinem Tod nicht mehr auf Facebook präsent sein will, kann dies in den Einstellungen des sozialen Netzwerks („Allgemeine Kontoeinstellungen – Konto verwalten“) festlegen. Ebenso können „nachgewiesene, unmittelbare Familienangehörige“ nach dem Tod die Löschung des Kontos eines Verstorbenen beantragen.