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EuGH-Urteil: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtens sein

Muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz zu verbieten, kann unter bestimmten Bedingungen zulässig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das Verbot muss allerdings gute Gründe haben.

Klagen aus Frankreich und Belgien

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Hintergrund der Entscheidung ist Klage zweier Frauen aus Frankreich und Belgien, die gegen ihre ehemaligen Arbeitgeber vor Gericht zogen, weil diese ihnen wegen des Kopftuchs gekündigt hatten. Im Fall der belgischen Rezeptionistin Samira A. sah der EuGH den ehemaligen Arbeitgeber, eine Sicherheitsfirma, im Recht. Diese hatte in der internen Arbeitsordnung festgelegt, dass Mitarbeiter keine „politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen“ nach außen tragen dürfen.

A. war drei Jahre bei dem Unternehmen angestellt, als sie sich entschied, auch bei der Arbeit ein Kopftuch zu tragen, was schließlich zur Entlassung führte. Eine unmittelbare Diskriminierung konnten die Richter darin nicht erkennen, weil die Vorschrift, neutrale Kleidung zu tragen, einen rein beruflichen Zweck hatte und ein gerechtfertigtes Anliegen des Arbeitgebers an Mitarbeiter mit Kundenkontakt sei.

Kundenbeschwerde allein genügt nicht

Etwas schwieriger entpuppte sich der Fall der französischen Softwareentwicklerin Asma B. Sie war entlassen worden, weil sich ein einzelner Kunde über ihr Kopftuch beschwerte. Nach Ansicht des EuGH genüge das allein aber nicht für eine Entlassung. Sie verwiesen den Fall deshalb zurück an das französische Gericht. Dieses soll nun ermitteln, ob es beim ehemaligen Arbeitgeber einen ähnlichen schriftlich oder mündlich vereinbarten Dresscode wie im belgischen Fall gab. Ohne diesen sei eine Diskriminierung der Klägerin nicht ausschließen.

Außerdem sollen die französischen Richter prüfen, dass die Regelung, sofern sie bestand, als „berufliche Anforderung“ im Sinne des EU-Rechts gelten kann. Daran hatte ein Gutachter schon im Vorfeld gezweifelt, weil das Kopftuch an der fachlichen Kompetenz der Klägerin und ihrer Fähigkeit, ihre Arbeit gewissenhaft auszuführen, nichts ändere.

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