Bund und Länder müssen das Vergabesystem für Studienplätze im Fach Medizin überarbeiten. Eine Prüfung des Bundesverfassungsgerichts ergab, dass die bisherige Regelung in weiten Teilen verfassungswidrig ist. Die Verantwortlichen sollen bis 2019 nachbessern.
1. Richter sehen gleich mehrere Grundrechte verletzt
2. Bundesweit große Unterschiede bei Abiturnoten
Richter sehen gleich mehrere Grundrechte verletzt
Numerus Clausus |
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Der Numerus Clausus bezeichnet die in der Regel kapazitätsbezogene Begrenzung der Zulassung in bestimmten Studienfächern beim Zugang zu einem Studium an einer Universität bzw. Hochschule. Die NC-Werte bzw. die Zulassungs-grenzen werden in jedem Semester aufgrund der aktuellen Voraussetzungen der Bewerber neu festgelegt. |
Diese stellten ebenfalls Mängel am derzeit üblichen Auswahlverfahren fest. Demnach würden bei der Vergabe der Studienplätze mehrere von der Verfassung verbriefte Rechte berührt und derzeit teilweise eingeschränkt. Als problematisch schätzten die Verfassungsrichter beispielsweise ein, dass angehende Medizinstudenten sechs Wunschstandorte für ihre Ausbildung angeben müssen, manche Universitäten aber nur Bewerbungen berücksichtigen, in denen sie als Favorit ausgewählt wurden. Das verstoße gegen das Grundrecht, dem zufolge jeder seinen Beruf und Ausbildungsort frei wählen darf.
Die in einigen Universitäten geführten Eignungsgespräche bewertete man ebenfalls kritisch, weil diese in „standardisierter und strukturierter Form“ stattfinden müssen, um dem Grundsatz der Chancengleichheit gerecht zu werden. Aktuell ist das nach Ansicht der Richter nicht der Fall.
Bundesweit große Unterschiede bei Abiturnoten
Um diese Probleme zu beseitigen, sollen die Verantwortlichen ein bundesweit einheitliches System zur Vergabe von Studienplätzen in den Bereichen Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie einrichten, bei dem die Kriterien für die Zulassung abseits des Abiturschnitts vergleichbar sind. Allerdings regen sich auch in diesem Punkt Zweifel. Angesichts der zum Teil drastischen Unterschiede beim Anteil überdurchschnittlich guter Abiturnoten in den einzelnen Bundesländern stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auch deren Vergleichbarkeit infrage. Schon der Umstand, dass in Thüringen 38 Prozent der Abiturienten einen Schnitt zwischen 1,0 und 1,9 erreichen, während es in Niedersachsen nur 17 sind, kann demnach eine Benachteiligung darstellen.