Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf die Router seiner Kunden dazu nutzen, ein öffentlich zugängliches WLAN einzurichten. Das entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH) und urteilte so gegen die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese hatte gegen Unitymedia geklagt, weil sie dem Anbieter unlauteren Wettbewerb und eine „unzumutbare Belästigung“ seiner Kunden vorwarf.
1. BGH sieht keine „unzumutbare Belästigung“ der Unitymedia-Kunden
2. WifiSpot-Funktion auf mehrere Arten deaktivierbar
BGH sieht keine „unzumutbare Belästigung“ der Unitymedia-Kunden
Im Sommer 2016 hatte Unitymedia seinen Kunden schriftlich mitgeteilt, dass man auf ihren Routern ein separates WLAN-Signal aktivieren werde, wenn sie diesem Schritt nicht innerhalb einer vom Unternehmen gesetzten Frist widersprechen. Dieses „WifiSpot“ genannte WLAN-Netz soll für alle Unitymedia-Kunden zugänglich sein und es ihnen ermöglichen, sich auch außerhalb ihrer Wohnung im WLAN des Anbieters zu bewegen. Auch die Deutsche Telekom sowie Vodafone bieten derartige Netze an. Betroffen sind bei Unitymedia dabei aber nur solche Router, die Eigentum des Unternehmens sind und von den Kunden geliehen wurden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah in diesem Vorgehen eine unzulässige Geschäftspraktik und ging juristisch dagegen vor.
Urteil |
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WifiSpot-Funktion auf mehrere Arten deaktivierbar
Wer als Unitymedia-Kunde seinen Router direkt von dem Unternehmen bezogen hat und keine Alternativgeräte wie beispielsweise eine FRITZ!Box an seinem Anschluss nutzt, kann die „WifiSpot“-Funktion im Online-Kundencenter unter „Meine Produkte/Internet/WifiSpot-Einstellungen und Optionen“ deaktivieren. Alternativ ist dies auch durch einen Anruf bei der Hotline oder eine E-Mail bzw. Messenger-Nachricht an den Kundensupport möglich. Nach der Deaktivierung entfällt allerdings automatisch die Berechtigung zur Nutzung von WifiSpot, also dem Surfen in Hotspots anderer Unitymedia-Kunden, wenn man unterwegs ist.